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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt sey; ist imaginärer Gewinn taxirt,so hat er im Falle der Anfechtung der Taxe zu beweisen, daß dieselbe den zurZeit des Abschlusses des Vertrages nach kaufmännischer Berechnung möglicher Weisezu erwartenden Gewinn überstiegen habe.

Eine Polize mit der Bestimmung:vorläufig taxirt" wird, so lange die Taxenicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenen Polize) gleich-geachtet.

Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von demVersicherer zu ersetzenden'Schaden nur dann maßgebend, wenn dieses besonders be-dungen ist.

Art. 798.

Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheit vonGegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne derselbenbesondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxirtsind, auch als abgesondert versichert. .

Art. 799.

Als BersicheMNgswexsh. des Schiffs gilt, wenn die Parteien nicht eine andereGrundlage für die Schätzung vereinbart haben, der Werth, welchen das Schiffin dem Zeitpunkte hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufenbeginnt.

^ Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Bersicherungs-werth des Schiffs taxirt ist.

Art. 800.

Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleichmit dem Schiffe oder besonders versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch dieVersicherung der Brutto-Fracht versichert sind. Dieselben gelten nur dann als mitdem Schiffe versichert, wenn es vereinbart ist.

Art. 801.

Die Fracht kann bis zu ihrem Brutto-Betrage versichert werden, insoweit sienicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und derVersicherungskosten versichert ist.

Als Versichernngswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgenbedungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist, oder inso-weit Güter für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichenFracht (Art. 620).

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