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1) wenn bei dem Abschlüsse des späteren Vertrages mit dem Versicherer verein-bart wird, daß demselben die Rechte aus der früheren Versicherung abzu-treten seyen;
2) wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschloffen wird, daßder Versicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an demfrüheren Versicherer wegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholenvermöge, oder die frühere Versicherung nicht zu Recht bestehe;
3) wenn der frühere Versicherer mittelst Berzichtanzeige seiner Verpflichtung in-
, soweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung nöthig
ist, und der spätere Versicherer bei Eingehung der späteren Versicherunghiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versicherer gebührt in diesemFalle, obschon er von seiner Verpflichtung befreit wird, gleichwohl die vollePrämie.
Art. 794.
Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene, sondern diespäter genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherungfür fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen von demVersicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Fälle der Versicherteentweder bei Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht unter-richtet war, oder bei Eingehung der späteren Versicherung dem Versicherer anzeigt,daß er die frühere Versicherung zurückweise.
Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sichin diesen Fällen nach den Vorschriften der Art. 900 und 901.
Art. 795.
Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen wor-den, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründetenRechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer.
Art. 796.
Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht erreicht, so haftetder Versicherer im Falle eines theilweisen Schadens für den Betrag desselben nurnach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe.
Art. 797.
Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswerth auf eine be-stimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Polize), so ist die Taxe unter den Par-teien für den Versicherungswerth maßgebend.
Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der Taxe zu fordern,