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setzenden Schadens schon ausgeschlossen sey, oder wußte nur der Versicherungsnehmer,daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten sey, so ist der Vertrag für denanderen, von dem Sachverhältnisse nicht unterrichteten Theile unverbindlich. Im^ zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrages
geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch,
Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter ab-geschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Art. 810, im Falleder Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Art. 811 und im Falleder Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständendie Vorschrift des Art. 814 zur Anwendung.
Art. 790.
Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswerth.
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen.
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueberver-sicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung.
Art. 791.
Uebersteigt im Falle einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versicherungs-^ Verträge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungswerth, so
haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Versicheruugswerthes, und zwarjeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerthes, als seine Versicherungs-summe Prozente des Gesammtbetrages der Versicherungssummen bildet. Hierbeiwird im Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind.
Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize ertheiltist, ingleichen mehrere Versicherungsverträge, welche an demselben Tage abgeschlossensind, gelten als gleichzeitig abgeschlossen.
Art. 792.
Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist, noch-mals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung,als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert- ist (Doppelversicherung).
d Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt
die spätere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahrgenommen ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werthes.
Art. 793.
Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früherenVersicherung rechtliche Geltung:
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