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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers ge-schlossen > wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder fürRechnungwen es angeht" genommen ist.

Art. 786.

Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann ver-bindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben vondein Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftragesvon dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages dem Versichererangezeigt wird.

Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrages dadurch nichtersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich genehmigt.

Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für denVersicherer von der nachträglichen Genehmigung des Versicherten nicht abhängig.

Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels der Ver-sicherungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Ver-trages geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch.

Art. 787.

Ist die Versicherung von einern Bevollmächtigten, von einem Geschäftsführerohne Auftrag oder von einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namengeschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuches weder der Vertreter Versicherungs-nehmer, noch die Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung.

Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines be-nannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rech-nung ist.

Art. 788.

Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete schriftliche Urkunde(Polize) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Ver-langen auszuhändigen.

Art. 789.

Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrages hat es keinen Einfluß, daßzur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit des Eintrittes eines zu ersetzen-den Schadens schon ausgeschlossen, oder daß der zu ersetzende Schaden bereits ein-getreten ist.

Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältnisse unterrichtet, so ist derVertrag als Versicherungsvertrag ungültig.

Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintrittes eines zu er-