Elfter Titel.
Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seefchisffahrt.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 782.
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiffoder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der See-versicherung seyn.
Art. 783.
Es können insbesondere versichert werden:das Schiff;die Fracht;die Ueberfahrtsgelder;die Güter;die Bodmereigelder;die Havereigelder;
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder oderGüter dienen;
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsorte erwartete Gewinn (imaginäreGewinn);
die zu verdienende Provision;
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.
Art. 784.
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht ver-sichert werden.
Art. 785.
Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherungfür eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremdeRechnung) und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person desVersicherten unter Versicherung bringen.
Es kann im Vertrage auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherungfür eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es an-geht"). Ergiebt sich bei einer Versicherung für Rechnung „wen es angeht", daßdieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über dieVersicherung für fremde Rechnung zur Anwendung.