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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigen gezahlt werden muß,welche^ den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat.

Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, sohaftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern in gleicher Artpersönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht(Art. 774, 775).

Art. 779.

Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfandrecht ver-folgen, mit anderen Pfandgläubigem oder sonstigen Gläubigern, haben die Schiffs-gläubiger den Vorzug.

Art. 780.

Die Bestimmungen der Art. 767 und 769 über das Erlöschen der Pfand-rechte der Schiffsgläubiger finden auch Anwendung auf die sonstigen Pfandrechte,welche nach den Landesgesetzen an dem Schiffe oder einer Schiffs-Part^ durchWillenserklärung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzer Verfolg-bar sind. -"l,

Die Vorschrift des Art. 767 Ziffer 1 tritt auch rücksichtlich der auf einerSchiffs-Part haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser Schiffs-Part ein.

Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absätze erwähnten Pfandgläu-biger nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Landesgesetzenbeurtheilt.

Art. 781.

Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der Bei-träge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfs-Kosten (Art. 624, 626,680, 727, 753) haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigennach; unter diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher entstandenenden Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen ausden von dem Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalles abgeschlossenen Geschäftengelten als gleichzeitig entstanden.

In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigungdurch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Art. 778 und in demFalle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nachMaßgabe des dritten Absatzes des Art. 504 bewirkten Verkaufs die Vorschriftendes Art. 767 Ziffer 2 und wenn derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf ge-schehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Art. 776 zur Anwendung.