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und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für denselben beiBertheilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sichergiebt.
? Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am Ab-
ladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine Rech-nung abgeladen sind.
Art. 775.
Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger,welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern,welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird,daß er dieselben wissentlich verkürzt hat.
Art. 776.
Insoweit der Rheder in den im Art. 767 unter Ziffer 1 und 2 erwähntenFällen das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er in Höhe des eingezogenen Betragessämmtlichen Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich, wie den Gläubigerneiner Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775).
I Art. 777.
Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers,für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff^ zu einer neuen Reise (Art. 760) in See sendet, ohne daß das Interesse des
^ Schiffsgläubigers es geboten hat, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen
Betrages zugleich persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergebenhaben würde, falls der Werth, welchen das Schiff bei Antritt der Reise hatte,unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre.
Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubigerbei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde.
Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung der demGläubiger haftenden Fracht entsteht (Art. 774), wird durch diesen Artikel nicht? berührt.
Art. 778.
Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großenHaverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, wofür die Vergütungbestimmt ist.
Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oder der» Beschädigung des Schiffs oder wegen entzogener Fracht im Falle des Verlustes oder
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