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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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2) die aus den Dienst- und Heuer-Verträgen herrührenden Forderungen derSchiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 4);

3) die Lootsengelder sowie die Bergnngs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklame-Kosten (Art. 757 Ziffer 5), die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei(Art. 757 Ziffer 6), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Noth-fällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kredit-Geschäften sowie diediesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (Art. 757 Ziffer 7);

4) die Forderungen wegen Nichtabliefernng oder Beschädigung von Gütern undReise-Effekten (Art. 757 Ziffer 8);

5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten Forderungen.

Art. 773.

Bon den unter Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Art. 772 aufgeführten Forderungensind die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleichberechtigt.

Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen geht da-gegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenensind gleichberechtigt.

Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalles verschiedene Geschäfte abge-schlossen (Art. 757 Ziffer 7), so gelten die daraus herrührenden Forderungen alsgleichzeitig entstanden.

Forderungen aus Kredit-Geschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen, welcheder Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 des Art. 772 fallenderForderungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Verträgen, welche derselbe be-hufs Verlängerung der Zahlnngszeit, Anerkennung oder Erneuerung solcher frühererForderungen abgeschlossen hat, haben auch dann, wenn das Kredit-Geschäft oderder Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht,welches der früheren Forderung zustand.

Art. 774.

Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art. 759) ist nur solange wirksam, als die Fracht noch aussteht, oder die Frachtgelder in den Händendes Schiffers sind.

Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln über dieRangordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung.

Im Falle der Cession der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger,so lange die Fracht noch aussteht, oder die Frachtgelder in den Händen des Schifferssind, auch dem Cessionar gegenüber geltend gemacht werden.

Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläu-bigern, welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht, persönlich