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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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Art. 768.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen Ver-äußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsgläubiger zur Anmeldungder Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffsgläu-biger ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in demHeimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich befunden hat, bei der zustän-digen Behörde nicht angemeldet haben.

Art. 769.

Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff, sondernnur eine oder mehrere Schiffs-Parten veräußert werden.

Art. 770.

In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkaufs (Art. 757Ziffer 1) und die Bewachungs- und Verwahrungs-Kosten seit der Einbringung inden letzten Hafen (Art. 757 Ziffer 2) vor allen anderen Forderungen der Schiffs-gläubiger den Vorzug.

Die Kosten des Zwangsverkaufs gehen den Bewachungs- und Verwahrungs-Kosten seit der Einbringung in den letzten Hafen vor.

Art. 771.

Von den übrigen Forderungen gehen die, die letzte Reise (Art. 760) be-treffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten Reiseentstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früherenReisen betreffen.

Von den Forderungen/ welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen die einespätere Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen.

Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern gebührtjedoch wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugs-recht, welches ihnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht,sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- oder Heuer-Vertrag fallen.

Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des Art. 760 umfaßt,so steht der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, deren Forderungendie nach Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren Reisen betreffen.

Art. 772.

Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche alsdieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771), werden in nachstehender Ord-nung berichtigt:

1) die öffentlichen Schiffs-, Schiffsahrts- und Hafen-Abgaben (Art. 757Ziffer 3);

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