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recht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrechtder übrigen Schiffsgläubiger gelten.
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedochnach dem Inhalt des Bodmerei-Vertrages (Art. 681).
Art. 763.
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße fürKapital, Zinsen, Bodmerei - Prämie und Kosten. ,
Art. 764.
Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den Rhederals auch den Schiffer belangen, den Letzteren auch dann, wenn das Schiff in demHeimathshafen liegt (Art. 495).
Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfand-rechts gegen den Rheder wirksam.
Art. 765.
Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Rhe-der für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich ver-pflichtet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzungaus den Dienst- und Heuer-Verträgen Anwendung (Art. 453).
Art. 766.
Gehört das Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiff und die Fracht denSchiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rhedergehörte.
Art. 767.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiffe erlischt:
1) durch den im Inlands im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkaufdes Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger dasKaufgeld.
Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffent-lich aufgefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften über das denVerkauf betreffende Verfahren den Landesgesetzen vorbehalten;
2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeitauf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffs(Art. 499); an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kauf-geld, so lange es bei dem Käufer aussteht, oder noch in den Händen desSchiffers ist.