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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
189
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solchem während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafensin Nothfällen zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reisegemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung desBedürfnisses erforderlich waren;

8) die Forderungen wegen Nichtlieferung oder Beschädigung der Ladungsgüterund der im zweiten Absätze des Art. 674 erwähnten Reise-Effekten;

9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechts-geschäften, welche der Schiffer als solcher kraft ferner gesetzlichen Befugnisseund nicht mit Bezug aus eine besondere Vollmacht geschloffen hat (Art. 452Ziffer 1), sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forde-rungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafterErfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrages, insofern die Aus-führung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat(Art. 452 Ziffer 2);

10) die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung(Art. 451 und 452 Ziffer 3), auch wenn dieselbe zugleich Miteigenthümeroder Älleineigenthümer des Schiffs ist.

Art. 758.

Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmungverpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehördesselben zu.

Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs versolgbar.

Art. 759.

Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sichaußerdem auf die Brutto-Fracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung ent-standen ist.

Art. 760.

Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu welcherdas Schiff von neuem ausgerüstet, oder welche entweder auf Grund eines neuenFrachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.

Art. 761.

Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegender aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfand-recht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unterdenselben Dienst- und Heuer-Vertrag fallen (Art. 521, 536,-538, 554).

Art. 762.

Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art. 680 zustehende Pfand-