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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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,iil l Art. 756. l>j ui.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zuergänzen. ^ b

Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung einesBerge?--oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen alseiner richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges (Art. 744)nzu ent-scheiden sey.

Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von demFeinde genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.

Zehnter Titel.

Von den Schiffsgläubigern.

Art. 757.

Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:

1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesen gehören auch dies- Kosten der Vertheilung des Kaufgeldes, sowie die etwaigen Kosten der Be-wachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörs seit

- der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenenBeschlagnahme; . ,

2) die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwah-rung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffs in

i den letzten Hafen, falls das-Schiff im Wege der-Zwangsvollstreckung ver-kauft ist;- ur- ,6! p ^ >

3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und, Hafen-Abgaben, insbesonderedie Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafen-Gelder;

4) die aus den Dienst- und Heuer-Verträgen herrührenden Forderungen derSchiffsbesatzung;

5) die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklame-

Kosten; ll

6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei;

7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist,sowie die Forderungen aus sonstigen Kredit-Geschäften, welche der Schifferals solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimaths-hafens in Nothfällen abgeschlossen hat (Art. 497, 510), auch wenn erMiteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist; den Forderungenaus solchen Kredit-Geschäften stehen die Forderungen'wegen Lieferungen oderLeistungen gleich, welche ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als