Rheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffs, sofern nichtdurch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß derRheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung zusammengleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgt nach Ver-hältniß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach ge-bühren würde.
Art. 752.
Auf Berge- und Hülss- Lohn hat keinen Anspruch:
1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesendenSchiffers das Schiff betreten hat;
2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oderder zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.
Art. 753.
Wegen der Bergungs- und Hülss - Kosten, wozu auch der Berge- und Hülfs-Lohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen odergeretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistungzugleich das Zurückbehaltungsrecht zu.
In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften deszweiten und dritten Absatzes des Art. 697 Anwendung.
Art. 754.
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläu-bigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger inso-weit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zurZeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet^ so kommen dieVorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung.
Art. 755.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hülfs-Kosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet.
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselbenbekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülss-Kosten zu berichtigen seyen, fürdiese Kosten insoweit Persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferungnicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtiget werden können.
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Güterngeborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über denBetrag nicht hinaus/ welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegen-stände auf die ausgelieferten Güter fällt.