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Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die vonden geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Ab-gaben und die Kosten zum Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung undVeräußerung derselben.
Art. 746.
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hülfs-Lohns kommeninsbesondere in Anschlag: der bewiesene'Eifer, die verwendete Zeit, die geleistetenDienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen,die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben,sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat,und der nach Abzug der Kosten (Art. 745 Abs. 2) verbliebene Werth derselben.
Art. 747.
Der Berge- oder Hülfs-Lohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag derParteien nicht auf eiue Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegen-stände festgesetzt werden.
Art. 748.
Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der gebor-genen Gegenstände (Art. 746) nicht übersteigen.
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen undGefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Be-trag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden.
Art. 749.
Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der Bergelohnunter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der gerettetenGegenstände ist bei Bestimmung des Hülfslohns nur eine untergeordnete Rücksichtzu nehmen.
Art. 750.
Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung sich betheiligt,so wird der Berge- oder Hülfs-Lohn unter dieselben nach Maßgabe der persön-lichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahlvertheilt.
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in der-selben Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben.
Art. 751.
Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderenSchiffe geborgen oder gerettet, so wird der Berge- oder Hülfs-Lohn zwischen dem