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und die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten er-füllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung für den Scha-den frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß ent-standen ist.
- Art. 741.
Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung, wennmehr als zwei Schiffe zusammenstoßen. n
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzungdes einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für den Scha-den, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs miteinem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffs mit einem dritten ver-ursacht ist.
Neunter Titel.
Von der Bergung und Hilfsleistung in Seenoth.
Art. 742.
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise,nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassenwaren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, sohaben diese Personen Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer dem vorstehenden Falle ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfedritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur Anspruch ausHülfslohn.
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein An-spruch auf Berge- oder Hülfs-Lohn nicht zu. . ^
Art. 743.
Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge- oderHülfs-Lohns geschloffen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Uebermaßes der zu-gesicherten Vergütnng angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das denUmständen entsprechende Maß verlangt werden.
Art. 744.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hülfs-»Lohns von dem Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nachbilligem Ermessen in Geld festgesetzt.
Art. 745.
Der Berge- oder Hülfs-Lohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Auf-wendungen, welche zum Zwecke des Bergend und Rettens geschehen sind.
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