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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 735.

Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Haderet zu verteilendenSchäden und Kosten bestimmt der Art. 637.

Die in den Fällen des Art. 637 und des Art. 734 zu entrichtenden Bei-träge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Bei-trägen und Vergütungen in Fällen der großen Haderet gleich.

Zweiter Abschnitt.

Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.

Art. 736.

Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beidenSeiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein, oder Schiff und Ladung beschä-digt werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzungdes einen Schiffs durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, derRheder dieses Schiffs nach Maßgabe der Art. 451 und 452 verpflichtet, den durchden Zusammenstoß dem anderen Schiffe und dessen Ladung zugefügten Schaden zuersetzen.

Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Ersatze des Schadensbeizutragen nicht verpflichtet.

Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen,für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Artikel nichtberührt.

Art. 737.

Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffs einVerschulden zur Last, oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschuldenherbeigeführt, so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oderbeiden Schiffen zugefügten Schadens nicht Statt.

Art. 738.

Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, obbeide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treibenbefinden, oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen.

Art. 739.

Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es einenHafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs eineFolge des Zusammenstoßes war.

Art. 740.

Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden hat