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Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jederBetheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
Art. 731.
Im Gebiete dieses Gesetzbuches wird die Dispache durch die ein für allemalbestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gerichte besonders ernanntenPersonen (Dispacheure) aufgemacht.
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforder-lichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartieen,Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachungder Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu erlassen.
Art. 732.
Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den LadungsbetheiligtenSicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nachArt. 729 die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgen muß.
Art. 733.
Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, .vor Berich-tigung oder Sicherstellung der letzteren (Art. 616) nicht ausliefern, widrigenfallser, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwort-lich wird.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet/'so kommen dieVorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung.
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Bergütungsberechtigten zustehendePfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt.
Art. 734.
Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nichtzur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet, oder über einenTheil derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust,welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprücheaus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann(Art. 509, 510, 613), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzender großen Haverei zu tragen.
Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältnisse zu den Ladungs-betheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes desArt. 613, die im Art. 713 bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Werthe,durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zueiner etwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 720).
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