Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
212
Einzelbild herunterladen
 

212

ständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung dieVersicherungssumme übersteigt.

Sind in Folge eines Unfalles solche Kosten bereits aufgewendet, z. B. Los-kaufs- oder Reklame-Kosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder Aus-besserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen,z. B. zu einem solchen Zwecke Havereigelder verausgabt, oder sind von dem Ver-sicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet, oder ist eine persönlicheVerpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden,und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durchden späteren Unfall entstehenden Schaden bis auf Höhe der ganzen Versicherungs-summe ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen undBeiträge.

Art. 845.

Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalles berechtigt, durch Zahlung dervollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Versiche-rungsverträge sich zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu er-statten , welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachenerforderlich sind.

War zur Zeit des Eintrittes des Unfalles ein Theil der versicherten Sachender von dem Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Ver-sicherer, welcher von dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenenTheil fallenden Theil der Versicherungssumme nicht zu entrichten.

Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen An-spruch auf die versicherten Sachen.

Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zumErsatze derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung oderWiederherstellung der versicherten Sachen verwendet sind, bevor seine Erklärung,von dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist.

Art. 846.

Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von dem im Art. 845 bezeich-neten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Versichertenspätestens am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages erklären, an welchem ihmder Versicherte nicht allein den Unfall unter Bezeichnung der Beschaffenheit undunmittelbaren Folgen desselben angezeigt, sondern auch alle sonstige auf den Un-fall sich beziehenden Umstände mitgetheilt hat, soweit die letzteren dem Versichertenbekannt sind. .