Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
213
Einzelbild herunterladen
 

213

Art. 847.

Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist./!'haftet der Versicherer fürdie im Art 838 unter Ziffer 14 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kostennur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe.

Art. 848. ''

Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurchnicht wieder aufgehoben oder^ geändert, daß später in Folge einer Gefahr, welcheder Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Total-Verlust

eintritt. !' . / '' '

' Art. 849/

Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Fest-stellung des Schadens (Art. 838 Ziffer 4) drei Prozent Versich'erungswerthesnicht übersteigen', hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr als dreiProzent betragen, ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten.

Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die dreiProzent für jede einzelne Reise 'zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sichnach der Vorschrift des Art. 760.

V ,, , Art. 860. '

Die im Art" 838 unter Ziffer 13 erwähnten'Beiträge, "Aufopferungenund Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versiche-rungswerthes mcht erreichen. Dieselben komm'en jedoch bei der Ermittelung der imArt. 849 bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung.

Art. 851.

Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll,so kommen die in den Art. 849 und 850 enthaltenen Vorschriften mit der Maß-gabe zur Anwendung, daß an Stelle der dort erwähnten drei Prozent die imVertrage angegebene Anzahl von Prozenten tritt.

Art. 852. ^

Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernehme, auch dieVersicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritte einer Kriegs-belästigung dauern solle welche Vereinbarung namentlich angenommen wird,wenn der Vertrag mit der Klausel:frei von Kriegsmolest" abgeschlossen istso endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkte, in welchem die Kriegs-gefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antrittoder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade behindertoder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird / wenn das Schiff aus einem