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solchen Grunde von seinem Wege abweicht, oder wenn der Schiffer durch Kriegs-belästigung die freie Führung des Schiffs verliert.
Art. 853.
Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernehme, alleübrige Gefahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen solle —welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mit der Klausel:„nur für Seegefahr" abgeschlossen ist — so endet die Gefahr für den Versicherererst mit der Condemnation der versicherten Sache, oder sobald sie geendet hätte,wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre; der Versicherer haftetaber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbe-sondere nicht:
für Confiscation durch kriegführende Mächte,
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegsschiffeund Kaper,
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Neklamirung, aus derBlokade des Aufenthaltshafens, oder der Zurückweisung von einem blokirtenHafen oder aus dem freiwilligen Aufenthalte wegen Kriegsgefahr,
für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb und Ver-
minderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung und Lagerung,Kosten ihrer Weiterbeförderung.
Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegs-gefahr nicht verursacht sey.
Art. 854.
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene Ankunft" abgeschlossenist, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkte, in welchemdas Schiff im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den Ankerhat fallen lassen oder befestigt ist.
Auch haftet der Versicherer nur:
1) Lei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder einTotal-Verlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Art. 865) oderin Folge eines Unfalles vor Erreichung des Bestimmungshafens wegenReparatur-Unfähigkeit oder wegen Reparatur-Unwürdigkeit verkauft wird(Art. 877);
2) bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder einTheil derselben in Folge eines Unfalles den Bestimmungshafen nicht erreichen,insbesondere wenn sie vor Erreichung desselben in Folge eines Unfalles ver-kauft werden. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, so haftet der