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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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n Verfficherep- weder« für Me ^-B.eschÄ'igungnoch. für einen Verlust/ welcherFolge einer Beschädigung, 7 ,j--Ueberdieß hat der Versicherer .iu^ keinem Falle die in dem Art. 838 unter^iffer^4 erwähntem Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen.

st'-, ännü" ^ -nr, IkchstsstchL-. "Art^'855i^^ ^ ^

Wenn der Vertrag mit der Klausel:frei von Beschädigung außer im Stranddungsfalle" abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer' nicht für einen Schaden,welcher aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, 'ob derselbe in einerWeAhsvewngerüüg oder- bmem gän'Mchen oder''theilweisen Verluste und insbe-foüdKe barm besteht, daß' die''versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrerürsprünMchen''Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshäfen erreichen, oder währendder Meise wegen 'Beschädigung und "drohenden" Verderbs verkauft worden sind, essey denn, ^daß das Schiff oder das Leichtersahrzeug, worin die versicherten Gütersich befinden, gestrandet äst: Der StraNdung werden folgende SeeunfLlle gleichge-

achtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfes, Scheitern und jeder Seeunfall,wodurch das Schiff oder Leichtersahrzeug reparaturunfähig geworden ist.

Hat eine Strandung o^er ein^'dieser ^leichzmachtender anderer Seeunfall sichereignet, so haftet der Versicherer' für jede drei Prozent übersteigende (Art. 849)Beschädigung, welche in Folge eines solchen Seeunfalles entstanden ist, nicht aberAne.-sonstige Beschäditzüstg?" 'Es wird'bis züm Nachweise des Gegentheils ver-muthet^ daß einV Beschädigung, welche möglicherweise Folge des eingetretenen See-uüfalles sehn'' kann, in Folge desselben entstanden ist. ^

Hür jdden Schaden, welcher nicht aiis einer Beschädigung entstanden ist, haftetdev'-Versicherer,"'ohne'' Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der er-wähnten Unfälle sich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn derVertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art.838 unter Ziffer.4, 2 und 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, fürdie darin unter Ziffer 3 erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwen-dung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind.

,-nu(k Eike -Beschädigung' welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oderdurch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird alseine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel befreit wird,nicht angesehen. ^ . ,,

Art. 856.

i c.Wenu der Vertrag mit der Klausel:frei von Bruch außer im Strandungs-falle" abgeschloffen ist, so finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels mit

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