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der Maßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als ernach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt.
Art. 857.
Eine Strandung im Sinne der Art. 855 und 856 ist vorhanden, wenn dasSchiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt auf den Grund fest-geräth und entweder:
nicht wieder flott wird, oder
zwar wieder flott wird, jedoch entweder:
. 1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maßregeln als: Kappen der Masten,Werfen oder Löschung eines Theiles der Ladung und dergleichen, oder durchden Eintritt einer ungewöhnlich hohen Muth, nicht aber ausschließlich durchAnwendung gewöhnlicher Maßregeln als: Winden auf den Anker, Backstellender Segel und dergleichen, oder:
2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden amSchiffskörper erlitten hat.
Fünfter Abschnitt.
Umfang des Schadens.
Art. 858. .
Ein Total-Verlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiffoder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht aufWiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder mihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. EinTotal-Verlust des Schiffs wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theiledes Wracks oder des Inventars gerettet sind.
Art. 859.
Ein Total - Verlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Frachtverloren gegangen ist.
Art. 860.
Ein Total-Verlust in Ansehung des imaginären Gewinnes oder in Ansehungder Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsorte erwartetwerden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben.
Art. 861.
Ein Total-Verlust in Ansehung der Bodmerei- oder Haverei-Gelder liegtvvr, wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigeldervvvgeschöfseü oder verausgabt sind , entweder von einem Total - Verluste oder derge-