gestalt von anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführtenBeschädigungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Geldernichts übrig geblieben ist.
Art. 862.
Im Falle des Total-Verlustes hat der Versicherer die Versicherungssummezum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 804etwa zu machenden Abzüge.
Art. 863.
Ist im Falle des Total-Verlustes vor der Zahlung der Versicherungssummeetwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme inAbzug. War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältniß-mäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen.
Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versichertenan der versicherten Sache auf den Versicherer über.
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige odertheilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer An-spruch. War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührt dem Versicherer nurein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten.
Art. 864.
Sind bei einem Total-Verluste in Ansehung des imaginären Gewinnes (Art.860) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehrbeträgt, als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie inFällen der großen Haverei aufgeopfert sind, oder wenn dafür nach Maßgabe derArt. 612 und 613 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet,so kommt von der Versicherungssumme des imaginären Gewinnes der Ueberschußin Abzug.
Art. 865.
Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollenBetrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehendenRechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon):
1) wenn das Schiff verschollen ist;
2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiffoder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht aufge-bracht , auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oderdurch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oderzwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhal-tung oder Nehmung geschehen ist: