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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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а) in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in

einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen,schwarzen oder azowschen Meeres, oder - -/i-m

б) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der gutenHoffnung und des Kap Horn , oder

e) in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge. w

Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchem dem Versicheretder Unfall durch den Versicherten angezeigt ist (Art. 822).

Art. 866.

Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen,wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat,auch innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über dasselbe zuge-gangen sind.

Die Verschollenheitsfrist beträgt: - ^

1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europäischerHafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate; iah

2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen^ einnichteuropäischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges deb gutenHoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampf-Schiffenneun Monate, falls derselbe jenseits-des einen jener Vorgebirge belegen ist,bei Segel- und Dampf-Schiffen zwölf Monate;

3) wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungs-Hafen ein nichteuropäischer

^ Hafen ist, Lei Segel- und Dampf-Schiffen sechs, neun'.-oder zwölf Mo-

' nate, je nachdem die Durchschnittsdaner der Reise nicht über zwei oder nichtüber drei oder mehr als drei Monate beträgt.

Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. n,

Art. 867.

Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem dasSchiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgänge Nachrichten- vondemselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nach-richt reicht, diejenige Frist berechnet, welche maßgebend seyn würde, wenn das Schiffvon chem Punkte, an welchem es nach sicherer Nachricht zuletzt sich befunden hat,abgegangen wäre.

Art. 868. ^.5

Die Abandon - Erklärung muß dem Versicherer innerhalb der. Abmldon -Frist zu-gegangen seyn. !'

. Die Abandon-Frist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit