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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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(Art. 865 Ziffer 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wennim Falle der Aufbringung, > Anhaltung oder Nehmung (Art. 865-Ziffer 2) derUnfall in" einem europäischen Hafen oder in einem''europäischen Meere oder ineinem , wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländisches, schwarzenoder "azow'schen Meeres "sich zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt dieAbandon-Frist neun" Monate/ Die Abandon-Frist beginnt mit-dern^ Ablaufe derin den Art. 865 und 866 bezeichneten Fristen. g ' - -

Bei der Rückversicherung beginnt die Abandon-Frist mit dem Ablaufe desTages, an welchem dem'Rückversicherten von dem Versicherten der' Abandon erklärtworden ist. ^ n. 3''

n. v > Art. 869. "" -

Nach Ablauf der Abandon-Frist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet desRechts des'VersichertenfnMach Maßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung einesSchadens in Anspruch zu nehmen. > - l

Ist im Falle der Berschollenheit des Schiffs die Abandon-Frist versäumt, sokann der Versicherte zwar den Ersatz eines Total-Schadens-fordern",' er-muß jedoch,weNN die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt'/' und sichmbabei ergiebt,daß ein Total-Verlust nicht vorliegt, auf Verlangen des'Versicherers^gegen Ver-zicht des Letzteren ausn die ^ in Folge Zahlung der Versicherungssumme Nach ''Art.863 ihm zustehenden Rechte die (Versicherungssumme erstatten und mit dem Ersatzeeines etwa erlittenen! Partial- Schadens sich. begnügen. -

Art. 870. :n .. 5

Die Abandon-Erklärung muß,'a um-'-gültig zu sehn, ohne Vorbehalt oder-Be-dingung erfolgen und aus denn ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken, soweitdieser zur Zeit des Unfalles den Gefahren der See ausgesetzt war.

Wenn jedoch nicht" zum vollen Werthe versichert war, so ist der Versichertenur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonnirenverpflichtete ' / 1 m""

Die Abandon-Erklärung ist unwiderrustich.

Art. 871.

-um Die Abandon-Erklärung "ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen,auf welche .sie gestützt wird,, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung derErklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich,wenn auch später Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zumAbandon ausgeschlossen haben würde. f ' i ' .üi u.