220
Art. 872.
Durch die Abandon-Erklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über,welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zustanden.
Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf demabandonnirten Gegenstände zur Zeit der Abandon-Erklärung haftenden dinglichenRechte, es sey denn, daß diese in Gefahren sich gründen, wofür der Versicherernach dem Versicherungsverträge aufzukommen hatte.
Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben die Netto-Fracht der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweit die Frachterst nach der Abandon-Erklärung verdient ist. Dieser Theil der Fracht wird.nach den für die Ermittelung der Distanz-Fracht geltenden Grundsätzen be-rechnet.
Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die Frachtselbstständig versichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen.
Art. 873.
Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem diezur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheiltsind und eine angemessene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist. Wird wegenVerschollenheit des Schiffs abandonnirt, so gehören zu den mitzutheilenden Urkundenglaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafenverlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen währendder Berschollenheitsfrist.
Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandon-Erklärung, soweit er dazuim Stande ist, den: Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abandon-nirten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und welcheBodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unter-blieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange ver-weigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist be-dungen ist, so beginnt dieselbe erst mit dem Zeitpunkte, in welchem die Anzeigenachgeholt ist.
Art. 874.
Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandon-Erklärung für dieRettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile nachVorschrift des Art. 823 und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbstdazu im Stande ist.
Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zumVorschein gekommen ist, so muß er dieses dem Versicherer sofort anzeigen und ihm