auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderlicheHülfe leisten.
Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Versichertenauf Verlangen mit einem angemessenen Vorschüsse zu versehen.
Art. 875.
Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Aban-dons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Art. 872durch die Abandon-Erklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte An-erkennungs - Urkunde (Abandon-Revers) ertheilen und die auf die abandonnirtenGegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern.
Art. 876.
Bei einem partiellen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nachVorschrift der Art. 711 und 712 zu ermittelnden Betrage der Reparatur-Kosten,soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen.
Art. 877.
Ist die Reparatur-Unfähigkeit oder Reparatur-Unwürdigkeit des Schiffs(Art. 444) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist derVersicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffent-lichen Verkaufe zu bringen und besteht im Falle des Verkaufes dex Schaden in demUnterschiede zwischen dem Reinerlöse und dem Versicherungswerthe.
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufedes Schiffs oder des Wracks; auch haftet der Versicherer für den Eingang desKaufpreises.
Bei der zur Ermittelung der Reparatur - Unwürdigkeit des Schiffs erforderlichenFeststellung des Werthes desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Ver-sicherungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht.
Art. 878.
Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem, vorhergehendenArtikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst später erheblicheSchäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekanntgeblieben waren.
Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß derVersicherer die bereits angewendeten Reparatur-Kosten insoweit besonders vergüten,als durch die Reparatur bei dem Verkaufe des Schiffs ein höherer Erlös erzieltworden ist. .