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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Art. 879.

Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist durchBegleichung des Brutto-Werthes, den sie daselbst im Geschädigten Zustande wirk-lich haben, mit dem Brutto - Werthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zustandehaben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verlorensind. Eben so viele Prozente des Versicherungswerthes sind als der Betrag desSchadens anzusehen.

Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustandehaben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durchAbschätzung. Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im unbeschädigtenZustande haben würden, geschieht nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten undzweiten Absatzes des Art. 612.

Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzung- und Verkaufs-Kosten zu tragen.

Art. 880.

Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht derSchaden in eben so vielen Prozenten des Versicherungswerthes, als Prozente desWerthes der Güter verloren gegangen sind.

Art. 881.

Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalles verkauft worden sind,so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht,Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Ver-sicherungswerthe.

Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe derGüter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.

Die Bestimmungen der Art. 838842 werden durch die Vorschriften diesesArtikels nicht berührt.

Art. 882.

Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theileder bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verlorengegangen ist.

Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzesdes Art. 797 in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schadenmaßgebend, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, als Pro-zente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind.

Art. 883.

Bei imaginärem Gewinne oder Provision, welche von der Ankunft der Güter