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erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustandeankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versichertenBetrages, als der nach Art. 879 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozentedes Versicherungswerthes der letzteren beträgt.
Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht derSchaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versichertenBetrages, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theilesder Güter Prozente des Werthes aller Güter beträgt.
Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinnes in Ansehung desnicht angelangten Theiles der Güter die Voraussetzungen des Art. 864 vorhandensind, so kommt von dem Schaden der im Art. 864 bezeichnete Ueberschußin Abzug.
Art. 884.
Bei Bodmerei - oder Haverei - Geldern besteht im Falle eines partiellen Ver-lustes der Schaden in dem Ausfalle, welcher darin sich gründet, daß der Gegen-stand, welcher verbodmet oder für welchen die Havereigelder vorgeschossen oder ver-ausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Haverei - Gelder in Folge spätererUnfälle nicht mehr genügt.
Art. 885.
Der Versicherer hat den nach den Art. 876—884 zu berechnenden Schadenvollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbeschadetder Vorschrift des Art. 804; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat ernach Maßgabe des Art. 796 nur einen verhältnißmäßigen Theil dieses Schadenszu vergüten.
Sechster Abschnitt.
Bezahlung des Schadens.
Art. 886.
Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eineSchadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen.
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun:
1) sein Interesse;
2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird;
4) den Schaden und dessen Umfang.
Art. 887.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte sich
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