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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschlüsse des Ver-trages Auftrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (Art. 786),so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß dieVersicherung in seinem Interesse genommen ist.

Art. 888.

Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche imHandelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweisenicht beanstandet zu werden Pflegen, insbesondere

1) zum Nachweise des Interesse:

bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthums-Urkunden;

bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente, inso-fern nach Inhalt derselben der Versicherte zur Verfügung über dieGüter befugt erscheint;

bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente;

2) zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente;

3) zum Nachweise des Unfalles die Verklarung und das Schiffs-Journal (Art.488 und 494), in Condemnations - Fällen das Erkenntniß des Prisengerichtes,in Verschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcherdas Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft des-selben im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist;

4) zum Nachweise des Schadens und dessen Umfangs die den Gesetzen oderGebräuchen des Ortes der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs-,Abschätzung - und Versteigerung-Urkunden sowie die Kostenanschläge derSachverständigen, ferner die quittirten Rechnungen über die ausgeführtenReparaturen und andere Quittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehungeines partiellen Schadens an dem Schiffe (Art. 876, 877) genügen jedochdie Besichtigungs- und Abschätzung-Urkunden sowie die Kostenanschläge nurdann, wenn die etwaigen Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulnißoder Wurmfraß sich gründen, gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich,soweit es ausführbar war, solche Sachverständige zugezogen worden sind,welche entweder ein für allemal obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsge-richte oder dem Landes-Konsul und in deren Ermangelung oder, sofern derenMitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer anderen Behörde besondersernannt waren.