Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
225
Einzelbild herunterladen
 

225

Art. 889.

Auch im Falle eines Rechtsstreites ist den im Art. 888 bezeichneten Urkundenin der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraftbeizulegen.

Art. 890.

Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Art.886 erwähnten Umstände oder eines Theiles derselben befreit wird, ist gültig, je-doch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen.

Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß dasKonnossement nicht zu produciren sey, befreit nur von dem Nachweise der Ver-ladung.

Art. 891.

Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer ohneBeibringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte, welche indem Versicherungsverträge für den Versicherten ausbedungen sind, zu verfügen, sowiedie Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedochim Falle der Ertheilung einer Polize nur dann, wenn der Versicherungsnehmer diePolize beibringt.

Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungs-nehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung desVersicherten.

Art. 892.

Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Bersicherungs-gelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt.

Art. 893.

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem Versicherten oderden Gläubigern oder der Konkurs-Masse desselben auszuliefern, bevor er wegender gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehen-den Ansprüche befriedigt ist. Im Fälle eines Schadens kann der Versicherungs-nehmer wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versichererbegründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vor-zugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern sich befriedigen.

Art. 894.

Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er,während dieser noch im Besitze der Polize sich befindet, durch Zahlungen, welche er

29 *