2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihmzur Last fallenden Kosten des Reklame-Prozesses, sowie sie erforderlichwerden, vorzuschießen.
Siebenter Abschnitt.
Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie.
Art. 899.
Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oderzum Theile von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthun die ver-sicherte Sache ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenenGefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigenTheile bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder ein-behalten werden (Ristorno).
Die Vergütung (Ristorno - Gebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betragvereinbart oder am Orte der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozentder ganzen oder des entsprechenden Theiles der Versicherungssumme, wenn aber diePrämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzenoder des verhältnißmäßigen Theiles der Prämie.
Art. 900.
Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art. 782)oder wegen Ueberversicherung (Art. 790) oder wegen Doppelversicherung (Art. 792)unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertragesund im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei derErtheilung des Auftrages in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleich-falls bis auf die im Art. 899 bezeichnete Ristorno-Gebühr zurückgefordert odereinbehalten werden.
Art. 901.
Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen, daßder Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflichtoder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtetdieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte.
Art. 902.
Ein Ristorno findet nicht Statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereitszu laufen begonnen hat.