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Art. 903.
Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte be-fugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganzePrämie zurückzufordern oder einzubehalten, oder auf Kosten des Versicherers nachMaßgabe des Art. 793 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht stehtihm jedoch nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherersgenügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist,oder die neue Versicherung genommen hat.
Art. 904.
Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die, demVersicherten nach dem Versicherungsverträge auch in Bezug auf künftige Unfälle zu-stehenden Rechte mit der Wirkung übertragen werden, daß der Erwerber den Ver-sicherer ebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nichtstattgefunden hätte und der Versicherte selbst den Anspruch erhöbe.
Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welche nichteingetreten seyn würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre.
Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welcheihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen, welche erdem Versicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungsverträgenicht hergeleiteten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Ueber-tragung entstanden sind.
Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der mittelstIndossamentes erfolgten Uebertragung einer Polize, welche an Ordre lautet, nichtberührt.
Art. 905.
Die Vorschriften des Art. 904 gelten auch im Falle der Versicherung einerSchiffs-Part.
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur Anwendung,wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfang und Ende derReise bestimmen sich nach Art. 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrereReisen (Art. 760) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerungwährend einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im nächsten Bestimmungs-hafen (Art. 827).