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Zwölfter Titel.
Don der Verjährung.
Art. 906.
Die im Art. 757 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Esbeträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
1) für die aus den Dienst- und Heuer-Verträgen herrührenden Forderungender Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der gutenHoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
2) für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungs-forderungen.
Art. 907.
Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zugleichauf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den Rheder odereine Person der Schiffsbesatzung zustehen.
Art. 908.
Die Verjährung beginnt:
1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 4) mitdem Ablaufe des Tages, an welchem das Dienst- oder Heuer-Verhältnißendet, und, falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist,mit dem Ablaufe des Tages, an welchem diese Voraussetzung zutrifft; jedochkommt das Recht, Borschuß- und Abschlags-Zahlungen zu verlangen, fürden Beginn der Verjährung nicht in Betracht;
2) in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferungvon Gütern und Reise-Effekten (Art. 757 Ziffer 8 und 10) und wegender Beiträge zur großen Haverei (Art. 757 Ziffer 6) mit dem Ablaufedes Tages, an welchem die Ablieferung erfolgt ist; in Ansehung der Forde-rungen wegen Nichtablieferung von Gütern, mit dem Ablaufe des Tages,an welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgensollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe desTages, an welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem Scha-den zuerst Kenntniß gehabt hat;
3) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen aus demVerschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 10) mit