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dem Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte von dem SchadenKenntniß erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen wegen desZusammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Tages, an welchemder Zusammenstoß stattgefunden hat;
4) in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, anwelchem die Forderung fällig geworden ist.
Art. 909.
Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht nebstallen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigenAuslagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und derBergungs- und Hülfs-Kosten haftenden Forderungen, sowie alle persönlicheAnsprüche gegen die Ladungsbetheiligten und die Forderungen wegen der Ueber-fahrtsgelder.
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mitdem Ablaufe des Tages, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind,in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an welchem dieFälligkeit eingetreten ist.
Art. 910.
Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Ver-sicherten aus dem Versicherungsverträge.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Tages des Jahres, inwelchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mitdem Ablaufe des Tages, an welchem die Bersicherungszeit endet. Sie beginnt,wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ber-schollenheitsfrist endet.
Art. 911.
Eine Forderung, welche nach den Art. 906—910 verjährt ist, kann auch imWege der Compensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht werden,wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war.