Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
Seite
234
Einzelbild herunterladen
 

I. Form und Führung des Handels-Registers.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1 .

Das Handels-Register ist bestimmt:

1) zur Eintragung der Handels-Firmen (Art. 19, 20, 21, 25, 26 desHandels - Gesetzbuches);

2) zur Eintragung der Prokuren (Art. 45, 46 des Handels-Gesetzbuches);

3) zur Eintragung der Rechtsverhältnisse aller Handelsgesellschaften, nämlich:

a) der offenen Handelsgesellschaften (Art. 8689, 110, 115,129 und 135 des Handels-Gesetzbuches, Z. 12 des Einfüh-rungsgesetzes);

U) der Kommandit-Gesellschaften (Art. 151156, 163, 171,172 des Handels-Gesetzbuches, §. 12 des Einführungsgesetzes);o) der Kommandit - Gesellschaften auf Aktien (Art. 173179,198, 201203, 205 des Handels - Gesetzbuches, Z. 12 desEinführungsgesetzes);

ä) der Aktien-Gesellschasten (Art. 207 212, 214, 228, 233,243, 244, 247, 248 des Handels - Gesetzbuches, Z. 12 desEinführungsgesetzes).

Für Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringemGewerbebetriebe, ferner für Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnlicheSchiffer und für Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang desHandwerksbetriebes hinausgeht, wird das Handels - Register nicht geführt; esfindet in das letztere für jene Personen keinerlei Eintragung Statt, nament-lich nicht die Eintragung einer Firma, einer Prokura oder eines Gesell-schaftsverhältnisses (Art.10 des Handels-Gesetzbuches, tz. 3 des Einsührungs-gesetzes).

Das Handels-Register ist öffentlich. Die Öffentlichkeit äußert sich dadurch,daß die Einsicht desselben während der gewöhnlichen Dienststunden einemJeden gestattet ist und daß von den Eintragungen gegen Erlegung derKosten eine auf Verlangen zu beglaubigende Abschrift gefordert werden kann.

Auch ist regelmäßig jede Eintragung durch eine oder mehrere Anzeigenin öffentlichen Blättern bekannt zu machen (Art. 1214 des Handels-Gesetzbuches verglichen mit Art. 151, 156, 171, 176, 198, 210, 214des Handels-Gesetzbuches).