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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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IV. Die in dem Handels-Gesetzbuche vorgeschriebenen Eintragungen in das Han-dels-Register sollen zwar nur auf Anmeldungen der Betheiligten erfolgen, eshaben jedoch die Gerichte, welchen die Führung des Handels-Registers obliegt,(ß. 31 des Einführungsgesetzes) die Betheiligten von Amtswegen durchOrdnungsstrafen anzuhalten, daß die erforderlichen Anmeldungen und diedamit in einzelnen Fällen zu verbindenden Zeichnungen der Firmen undUnterschriften geschehen, daß ferner sich Niemand einer ihm nach den Vor-schriften des Handels-Gesetzbuches nicht zustehenden Firma bedient. EineAusnahme von der Regel, wonach die Betheiligten zur Anmeldung ihrerFirmen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten sind, findet hin-sichtlich der im tz. 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes erwähntenEintragungen Statt.

V. Die zur Eintragung in das Handels-Register bestimmten Anmeldungen müssenvon den Betheiligten entweder persönlich vor dem zuständigen Gerichte er-klärt oder in öffentlich beglaubigter Form bei demselben eingereicht werden.Dieselbe Vorschrift gilt für die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnungeiner Firma oder Unterschrift (Art. 19, 45, 88, 135, 151, 152, 153,155, 156, 177, 228 des Handels-Gesetzbuches, ß. 7 des Einführungs-gesetzes).

VI. Es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß die Vorschriften über dieAnmeldung und Eintragung der Handels-Firmen, sowie der Rechtsverhältnisseder Handelsgesellschaften und über die Zeichnung der Firmen und Unter-schriften im Allgemeinen auch auf diejenigen Kaufleute, welche vor Eintrittder Geltung des Handels-Gesetzbuches ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatten,und auf die vor diesem Zeitpunkte bereits errichteten HandelsgesellschaftenAnwendung finden (§. 38 flg. des Einsührungsgesetzes), und daß eine vordem Eintritt der Geltung des Handels-Gesetzbuches ertheilte und später nichtbestätigte oder erneuerte Prokura als eine Prokura im Sinne des Handels-Gesetzbuches und als geeignet zur Eintragung in das Handels-Register nichtanzusehen ist (ß. 44 des Einführungsgesetzes).

Obliegenheiten der Verwaltungsbehörden.

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Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren haben die Handelsgerichte in Erfüllungihrer Obliegenheit, von Amtswegen die Betheiligten zur Anmeldung aller nach denBestimmungen des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuches und des Einführungs-

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