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gesetzes in das Handels-Register einzutragenden Thatsachen anzuhalten, in geeigneterWeise zu unterstützen, insbesondere denselben über derartige Thatsachen, z. B. überbestehende Handels-Firmen und deren Inhaber, über Aenderungen der Firmen u. s. w.auf Ersuchen die erforderliche Auskunft zu ertheilen.
8- 3.
Auf die im tz. 4 des Einführnngsgesetzes gedachte Entscheidung des Groß-herzoglichen Bezirks-Direktors kann der Betheiligte nicht provociren; sie wird nurdurch einen Antrag des Handelsgerichtes, wenn dieses selbst im Zweifel ist, ver-anlaßt.
Die fragliche Entscheidung ist von dem Großherzoglichen Bezirks- Direktor nachkurzer sachgemäßer Erörterung zu ertheilen und zunächst dem Betheiligten zu er-öffnen, damit derselbe nach Befinden innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn TagenRecurs an das Großherzogliche Staats-Ministerium einwenden kann.
Sobald eine endgültige Entscheidung (tz. 8 Absatz 2 des Einführungs-gesetzes) vorliegt, ist solche im Original oder in beglaubigter Abschrift dem Han-delsgerichte mit einer Notiz darüber, daß und wann sie dem Betheiligten eröffnetworden und daß sie endgültig seh, von dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor mit-zutheilen.
Anlegung und Einrichtung der Handels-Register.
§. 4.
Jedes Handelsgericht (Einzelgericht) hat Ein Handels-Register für seinenBezirk zu führen, welches jedoch aus mehreren Bänden bestehen kann. Ein ein-zelner Band soll in der Regel nicht über Dreihundert Blätter enthalten.
Jeder Band ist alsbald bei seiner Anlegung auf allen Seiten mit fort-laufenden arabischen Ziffern zu paginiren und in der durch tz. 9 des Gesetzesvom 12. Februar 1840 für die Depositen-Bücher vorgeschriebenen Form zu be-glaubigen.
Ueber das Handels-Register eines jeden Gerichtsbezirkes ist ein besonderes alpha-betisches Namens - Register zu führen, in welches die Firmen, die Namen ihrerInhaber> die Mitglieder der offenen Handelsgesellschaften, die persönlich verant-wortlichen Gesellschafter und die Kommanditisten der Kommandit-Gesellschaften, dieVorstände der Aktien-Gesellschaften, die persönlich verantwortlichen Gesellschafter derKommandit-Gesellschaften auf Aktien, endlich alle Liquidatoren und Prokuristen ein-zutragen sind.