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Bei dieser ersten Bekanntmachung des Inhalts des angelegten Handels-Registers ist die Form einer Collectiv-Anzeige der einzelnen der Reihe nach zuspecificirenden Einträge mit einmaliger Unterzeichnung des Gerichtes nachgelassen.
§. 32.
Die vorschriftsmäßige Bekanntmachung der öffentlichen Blätter, durch welchein der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1863 die Veröffentlichung der Ein-tragungen in das Handels-Register erfolgen soll, haben die Einzelgerichte im Mo-nate Dezember dieses Jahres in der Weimarer Zeitung zu erlassen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mitUnserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
G. Thon. von Wintzingerode.