246
Zu diesem Zwecke sind sämmtliche nach den Bestimmungen des Handels - Gesetz-buches, des Einführungsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen, die Firmenund deren Inhaber bezüglich Vertreter — nicht aber auch die Prokuristen (ß. 31)— betreffenden Anmeldungen in Bezug auf alle bestehenden kaufmännischen Ge-schäfte, deren Geschäftsbetrieb vor dem 1. April 1363 begonnen hat, von dendazu Verpflichteten bis zum 1. April 1863 bei demjenigen Einzelgerichte, in dessenBezirke sich die betreffende Handelsniederlassung oder Zweigniederlassung bezüglichder Sitz der Handelsgesellschaft oder deren Zweigniederlassung befindet, in der imtz. 7 des Einführungsgesetzes, bezüglich im Z. 20 Absatz 2 dieser Verordnung vor-geschriebenen Weise zu bewirken.
8. 29.
Hinsichtlich der Eintragung der angemeldeten Thatsachen in das Handels-Register sind auch vor dem 1. April 1863 die in dieser Verordnung gegebenenVorschriften zu befolgen. Es sollen jedoch diese Eintragungen bis zum 1. April1863 nur einen provisorischen Charakter haben; sie gelten sämmtlich erst als andiesem Tage bewirkt und das Datum derselben ist daher bis dahin offen zu lassen,unter diesem Tage aber und an demselben durchgängig nachzutragen.
8. 30.
Sind bis zum 1. April 1863 vorschriftsmäßig (8. 29) erforderliche Anmel-dungen unterblieben und werden dieselben auch nicht innerhalb vier Wochen vondem bezeichneten Tage an, diesen eingerechnet, nachträglich noch bewirkt, so istgegen die Säumigen in Gemäßheit des 8- 8 des Einführungsgesetzes zu ver-fahren.
Die Anmeldung einer Prokura behufs Eintragung in das Handels-Registerfindet vor dem 1. April 1863 nicht Statt. Ueberhaupt kann nur ein nach Ein-tritt dieses Zeitpunktes bezüglich von Neuem bestellter Prokurist als solcher in dasHandels-Register eingetragen werden (8- 44 des Einführungsgesetzes).
8. 31.
Alsbald nach dem 1. April 1863 haben die Einzelgerichte die gesetzlich vor-geschriebenen Bekanntmachungen der bis zu diesem Tage bewirkten Einträge zuerlassen.