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LV. Sporteln in Handelssachen.
tz. 27.
In Handelssachen finden im Allgemeinen die Gebührensätze des Gesetzes überdie Sporteln rc. vom 6. Dezember 1853 und des Gesetzes vom 29. Oktober1840 über die Gebühren der Sachwalter und Notare nebst den dazu erlassenenNachträgen Anwendung.
Daneben wird jedoch Folgendes bestimmt:
a) für jede Eintragung in das Handels-Register mit Einschluß der dieselbevorbereitenden Verhandlungen und Beschlüsse, sowie mit Einschluß der im Artikel 13des Handels-Gesetzbuches vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung, mit Ausschlußjedoch aller durch die Einleitung des im §. 8 des Einführungsgesetzes geordnetenZwangsverfahrens veranlaßten gerichtlichen Geschäfte und der Ausfertigung der nach§. 21 dieser Verordnung auf Verlangen zu ertheilenden Zeugnisse sind außerden Ver lägen je nach dem Umfange der Mühewaltung und der Größe desHandelsgeschäftes zehn Groschen bis zwei Thaler an Gerichtssporteln zuerheben.
Wurde die Eintragung aber auf dem Grunde einer Anmeldung bewirkt,welche in Gemäßheit des §.19 dieser Verordnung, also vor dem 1. April 1863erfolgt ist, so findet nur die Hälfte der in dem vorhergehenden Absätze bestimmtenSportel Statt.
b>) Für die Eintragung oder die Löschung der Beschränkung einer Verfüguugs-befugniß einzelner Eigenthümer in das Hypotheken-Buch (§. 25) sind fünfGroschen bis ein Thaler zu erheben.
o) Für die landesherrliche Genehmigung zur Errichtung einer Aktien-Gesell-schaft oder einer Kommandit - Gesellschaft auf Aktien (Art. 174 und 208 desHandels-Gesetzbuches), sowie zu Abänderungen des Gesellschaftsvertrages bei Handels-gesellschaften der gedachten Art (Art. 198, 203, 247 und 248 des Handels-Gesetzbuches) sind fünf Thaler bis Einhundert Thaler in Ansatz zubringen.
V. Transitorische Bestimmungen.
§. 28.
Die Einzelgerichte haben sich unverweilt der Anlegung der Handels - Registerzu unterziehen.