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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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besonderer Ziffer einzutragen. (Eingetragen am ... .Beschränkung des Eigen-thumes" rc.)

Läßt eine Kommandit-Gesellschaft außer der Firma die Namen der sämmtlichenInhaber der Firma eintragen, so ist in Bezug auf die Eintragung des Eigenthums-verhältnisses und der Beschränkung der Kommanditisten zufolge dieser von der Füh-rung der Geschäfte der Gesellschaft ausschließenden Eigenschaft (Art. 158 des Han-dels-Gesetzbuches) in das Hypotheken-Buch in gleicher Weise zu verfahren.

Eine Mittheilung an die Kataster-Behörde hat in derartigen Fällen nicht statt-zufinden, da in den Eigenthumsverhältnissen eine Aenderung nicht eintritt, vielmehrdas Eigenthum bei der Firma, welcher das Objekt durch die Bestätigungsurkundeübereignet und im Kataster zugeschrieben ist, nach wie vor verbleibt.

Wenn das Gericht, welches die Eintragung in das Hypotheken-Buch zu be-wirken hat, zugleich das Handels-Register über die Firma führt, genügt statt desgerichtlichen Zeugnisses eine beglaubigte Abschrift des Foliums im Handels - Register.

Hinsichtlich der Akten-Führung im Bereiche der Eigenthums- und Hypotheken-Verhältnisse, insbesondere auch hinsichtlich des Erfordernisses der Vollständigkeit derGrund-Akten bewendet es bei den Bestimmungen der Z.tz. 204, 205 des Pfand-gesetzes vorn 6. Mai 1839, ß. 88 des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläu-biger vorn 7. Mai 1839, ß. 111, 113 der Ausführungsverordnung zum Pfand-gesetze vorn 12. März 1841 und den Bestimmungen des Gesetzes vorn 15. Oktober1853 Ziffer I.

III. Konkurs-Eröffnung über das Vermögen einer offenenHandelsgesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft oderKornmandit - Gesellschaft auf Aktien.

ß. 26.

Wird über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom-mandit-Gesellschaft oder einer Kornmandit-Gesellschaft auf Aktien der Konkurs er-öffnet und der Konkurs-Richter ist zur Eröffnung und bezüglich Leitung des Konkursesüber das Privat-Vermögen des einen oder anderen persönlich haftenden Gesellschaftersnicht zugleich kompetent, so hat er von der erfolgten Konkurs-Eröffnung über dasGesellschaftsvermögen dem zuständigen Gerichte wenn dasselbe dem Konkurs-Richterbekannt ist behufs Wahrnehmung des nach Z. 17 des Einführurrgsgesetzes wei-ter Erforderlichen ohne Verzug Nachricht zu geben und demselben zugleich eine be-glaubigte Abschrift des der betreffenden Handelsgesellschaft in dem Handels-Registereingeräumten Foliums mitzutheilen.