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Die im Artikel 14 Absatz 1 des Handels-Gesetzbuches vorgeschriebene Be-kanntmachung ist von jedem Handelsgerichte alljährlich im Monate Dezember durchdie Weimarer Zeitung zu erlassen.
Durch dieselbe Zeitung erfolgt die im Artikel 14 Absatz 2 des Handels-Gesetzbuches angeordnete Bekanntmachung, und zwar sofort, nachdem das Kreisge-richt das öffentliche Blatt bestimmt haben wird, welches an die Stelle des einge-gangenen treten soll.
8- 23.
Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Handels-Register istohne Verzug und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf, zuveranlasseu.
II. Eintragungen in die Grund-Hypotheken- undPrivilegien - Bücher.
8. 24.
Unter den im ß. 12 des Einsührungsgesetzes erwähnten zur Eintragungdes Eigenthumes an Grundstücken, von Pfandrechten re. bestimmten Büchernsind neben den Grund-Akten und Katastern lediglich die Hypotheken-Bücher (Real-und Personal-Hypotheken-Bücher) und die Privilegien-Bücher zu verstehen.
8- 25.
Wenn eine offene Handelsgesellschaft außer ihrer Firma auch noch die Namender sämmtlichen Inhaber in die Grund-Akten, das Hypotheken - Buch, bezüglich dasPrivilegien-Buch eintragen lassen will (Z.Z. 12, 14 und 15 des Einführungs-gesetzes, Art. 111, 164 und 213 des Handels-Gesetzbuches), so hat sie den
Nachweis darüber, welche Personen Inhaber der Firma sind, durch ein auf Grunddes Handels-Registers auszustellendes gerichtliches Zeugniß bei der Unterpfandsbe-hörde zu führen.
Ergiebt sich aus diesem Zeugnisse, daß ein Handelsgesellschafter oder mehrerederselben von der Besugniß, die Gesellschaft zu vertreten oder allein zu vertreten,ausgeschlossen sind (Art. 86 Nr. 4, Art. 87 und Art. 115 des Handels-Gesetz-buches), so ist das Eigenthumsverhältniß unter Angabe der Firma und der Inhaberderselben stets von Amts wegen, ohne daß ein etwaiger Verzicht der verfügungs-berechtigten Gesellschafter hierauf von Einfluß ist, in das Hypotheken-Buch einzu-tragen und die Beschränkung einzelner Gesellschafter in der Verfügungsbefugniß überdas Grundstück und zwar nach den Bestimmungen des Hypotheken - Gesetzes unter
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