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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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Belege, auf welche die Einträge sich gründen, sind zu besonderen Akten (Firmen-Akten) zu nehmen.

Wenn die Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Eintrag in das Han-dels - Register zu bewirken, in dem Großherzoglichen Regierungs-Blatte veröffentlichtsind, so brauchen dieselben zu den Firmen-Akten nicht eingereicht zu werden. Esgenügt eine Bezugnahme anf die erfolgte Veröffentlichung im Regierungs-Blatte unterBezeichnung des Jahrganges und der Seitenzahlen.

Ist die Eintragung in das Handels - Register bewirkt worden, so ist dieses inden Firmen-Akten zu bemerken unter Angabe des Zeitpunktes nach Tag, Monat undJahr, an welchem der Eintrag erfolgt, und der Stelle im Handels-Register nachBand, Folium und Blattseite, wo derselbe zu finden ist.

Gerichtliche Zeugnisse über Einträge in das Handels-Register.

8 - 21 .

Außer den nach Art. 12 Absatz 2 des Handels-Gesetzbuches auf Erfordernzu ertheilenden Abschriften hat das Gericht auf Verlangen über jede Eintragungin das Handels-Register ein deren Inhalt bezeugendes Attest auszustellen.

Dieses Attest ist jedesmal zugleich darauf zu erstrecken, ob und inwiefern einedie Wirksamkeit der Eintragung berührende Thatsache eingetragen ist. Findet sicheine solche Thatsache eingetragen, so ist der vollständige Inhalt des dieselbe betref-fenden Eintrages in das Attest mit aufzunehmen.

Veröffentlichung der Einträge.

8 . 22 .

Hingesehen auf die Vorschrift des Art. 14 Absatz 3 des Handels-Gesetz-buches und des §. 6 des Einsührungsgesetzes wird bestimmt, daß die Veröffent-lichung der Eintragungen in das Handels - Register (Art. 13 des Handels-Gesetz-buches) im Weimarischen und Eisenachschen Kreise durch die Weimarer Zeitungund das Eisenacher Kreisblatt, im Neustädtschen Kreise aber durch die Weimarer Zei-tung und den Neustädter Kreisboten erfolgen soll.

Wenn das eine oder andere dieser öffentlichen Blätter eingehen sollte, hatdas Kreisgericht, in dessen Bereiche dieses Blatt erschien, ein anderes Blatt, undzwar, soweit es thunlich ist, desselben Kreises, an Stelle des eingegangenen Blatteszu bestimmen, in welchem die Eintragungen zu veröffentlichen sind (Art. 14Absatz 2 und 3 des Handels-Gesetzbuches.)