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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
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herigen Gesellschaftern gehört, durch den Richter abberufen (Art. 134 desHandels-Gesetzbuches), so ist ein gegen Eintragung dieses Widerrufes oder dieser Ab-berufung in das Handels - Register erhobener Widerspruch auch dann nicht zu be-achten, wenn derselbe mit einem Rechtsmittel verbunden wird. Es ist jedoch aufdas etwa eingewendete Rechtsmittel längstens binnen acht Tagen Bericht zu er-statten.

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen werden etwaige Entschädigungs-ansprüche aus bestehenden Verträgen nicht berührt.

§. 18.

Wenn eine vor dem 1. April 1863 rechtsbeständig errichtete Handelsgesell-schaft der im §. 41 des Einführungsgesetzes bemerkten Art (Kommandit-Gesellschaftauf Aktien oder Aktien-Gesellschaft, Art. 173 249 des Handels-Gesetzbuches) ihreEintragung in das Handels-Register nachsucht, so genügt

1) die Beibringung des Gesellschaftsvertrages und

2) der Nachweis, daß derselbe die staatliche Genehmigmzg erlangt hat. Istletztere erst nach dem 1. April 1863 erfolgt, so bedarf es außerdem noch

3) des Nachweises, daß das Staats-Ministerium, Departement des Innern, dieGesellschaft als vor dem 1. April 1863 rechtsbeständig errichtet anerkannt habe.

Sind die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes erfüllt, so ist in der er-sten Rubrik des betreffenden Foliums des Handels-Registers und zwar unmittelbarnach der Anführung des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde (ß. 8Absatz 2) bezüglich derjenigen Urkunde, durch welche der vorstehend unter Ziffer 3gedachte Nachweis geführt wird, zu bemerken, daß die Gesellschaft vor dem 1. April1863 rechtsgültig errichtet sey.

8. 19.

Zur Erläuterung der in den vorstehenden §.ß. 5 slg. enthaltenen Vorschriftenist dieser Verordnung unter 8 ein Formular beigefügt.

Die Gerichte, denen die Führung der Handels - Register obliegt, haben dieseHandels - Register und die Namens-Register dazu von dem Großherzoglich Säch-sischen Appellations - Gerichte zu beziehen.

Akten- Führung.

ß. 20.

Sämmtliche, eine Eintragung in das Handels-Register betreffende Eingaben,Protokolle, Ausfertigungen und Beschlüsse, sowie sämmtliche sonstige Unterlagen und

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