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Veränderungen, welche mit dem Gegenstände eines Eintrages vorgehen, dürfenim Handels-Register stets nur in Form besonderer Einträge bemerkt werden.
Wird ein Eintrag oder eine in der Spalte der Anmerkungen befindliche Be-merkung durch einen späteren Eintrag ganz wegfällig, so ist sowohl der erledigteEintrag bezüglich die erledigte Bemerkung, als auch die den Wegfall bezeichnendeBemerkung (z. B. „Beschränkung weggefallen") zu unterliniiren.
Völlig erledigte Folien sind nach dem erfolgten letzten Eintrage (s. Formu-lar V Fol. 6 Firma Nr. 3, Fol. 7 Firma Nr. 2) mit einer Diagonal-Liniezu durchstreichen.
8- 14.
Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand eines früheren, in derselben Ru-brik befindlichen Eintrages bezieht, ist in der Spalte der Anmerkungen mit einerVerweisung auf die Nummer jenes früheren Eintrages — zu Nr. — zu versehen.
Ebenso Ist neben dem früheren Eintrage in der Spalte der Anmerkungen aufden späteren Eintrag mittelst dessen eine mit dem Gegenstände des früheren Ein-trages vorgegangene Veränderung im Handels - Register bemerkt wird, durch ein pas-sendes Wort (z. B. „verändert", „weggefallen", „beschränkt", „Beschränkungweggefallen") mit Beifügung der Nummer dieses späteren Eintrages zu verweisen.
8 - 15 .
Die Firmen, ferner die Namen der Inhaber derselben, der Prokuristen, derMitglieder des Vorstandes einer Aktien - Gesellschaft und der Liquidatoren sind in demEintrage der Firma, bezüglich in dem Eintrage der bezeichneten Namen mit latei-nischen Buchstaben zu schreiben.
8. 16.
Die Eintragungen in das Handels-Register sind, sofern denselben ein Be-denken nicht' entgegensteht, mit möglichster Beschleunigung zu beschließen und zu be-wirken.
Etwaige Zurückweisungsbeschlüsse sind dem Antragsteller, unter Angabe derGründe, ebenfalls mit thunlichster Beschleunigung zu eröffnen.
8 - 17 .
Wird eine Prokura, die Bestellung eines Liquidators, welcher nicht zu denbisherigen Gesellschaftern gehört (Art. 133 des Handels-Gesetzbuches), oder die Be-stellung von Mitgliedern des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft von Personen, welchehierzu berechtigt sind, widerrufen, oder ein Liquidator, welcher nicht zu den bis-