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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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8 - 10 .

Die dritte Rubrik erhält die Überschrift:Vertreter."

Werden mehrere Personen einer der nach tz. 5 Abs. 4 hierher gehörigenKategorieen gleichzeitig eingetragen, oder ist eine Prokura mehreren Personen gemein-schaftlich ertheilt worden (Art. 41 Absatz 3 des Handels-Gesetzbuches), so kommendie Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen Absatz 2 und 3 gleichfalls inAnwendung.

8 - 11 .

Die Führung des Handels-Registers liegt regelmäßig einer bei dem Gerichte an-gestellten, verpflichteten Person ob, welche von dem Vorstände des Gerichtes bleibenddamit zu beauftragen ist.

Die Vertretung des Register-Führers richtet sich nach den im Allgemeinengeltenden Regeln.

§. 12 .

Eine Eintragung in das Handels-Register darf nur auf dem Grunde eines die-selbe anordnenden gerichtlichen Beschlusses erfolgen, welcher zu den Firmen-Akten(§. 20) zn bringen ist. Hinsichtlich der Beschlußfassung und der Ausführung dergefaßten Beschlüsse gelten die im Allgemeinen für die Großherzoglichen Justiz-Be-hörden bestehenden Vorschriften.

Die Einträge sind zwar vollständig und deutlich, aber möglichst kurz ab-zufassen.

Jeder Eintrag beginnt mit der Angabe des Tages, Monates und Jahres, inwelchem er erfolgt, und ist von dem Vorstände des Gerichtes oder dessen Stellver-treter und von dem Führer des Handels-Registers zu unterschreiben oder zu signi-ren, was, um Raum zu ersparen, in der ersten Spalte (für die laufende Nummer)geschehen kann.

Am Schlüsse jedes Eintrages ist das Datum des gerichtlichen Beschlusses an-zugeben, auf den der Eintrag sich gründet, und in der dritten Spalte (für Anmer-kungen) ist auf den Band und die Blattseite der Firmen-Akten (Z. 20) zu verwei-sen, wo der Beschluß und dessen Unterlagen zu finden sind.

§. 13.

Im Handels-Register darf nichts ohne rechtfertigende, vom Führer des Han-dels-Registers zu unterzeichnende Seitenbemerkung, welcher ihre Stelle in der Spalteder Anmerkungen (Z. 6 Abs. 1) zu geben ist, ausgestrichen, nichts radirt odercorrigirt werden, auch sind Zwischenschriften zu vermeiden.