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Die dritte Rubrik erhält die Überschrift: „Vertreter."
Werden mehrere Personen einer der nach tz. 5 Abs. 4 hierher gehörigenKategorieen gleichzeitig eingetragen, oder ist eine Prokura mehreren Personen gemein-schaftlich ertheilt worden (Art. 41 Absatz 3 des Handels-Gesetzbuches), so kommendie Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen Absatz 2 und 3 gleichfalls inAnwendung.
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Die Führung des Handels-Registers liegt regelmäßig einer bei dem Gerichte an-gestellten, verpflichteten Person ob, welche von dem Vorstände des Gerichtes bleibenddamit zu beauftragen ist.
Die Vertretung des Register-Führers richtet sich nach den im Allgemeinengeltenden Regeln.
§. 12 .
Eine Eintragung in das Handels-Register darf nur auf dem Grunde eines die-selbe anordnenden gerichtlichen Beschlusses erfolgen, welcher zu den Firmen-Akten(§. 20) zn bringen ist. Hinsichtlich der Beschlußfassung und der Ausführung dergefaßten Beschlüsse gelten die im Allgemeinen für die Großherzoglichen Justiz-Be-hörden bestehenden Vorschriften.
Die Einträge sind zwar vollständig und deutlich, aber möglichst kurz ab-zufassen.
Jeder Eintrag beginnt mit der Angabe des Tages, Monates und Jahres, inwelchem er erfolgt, und ist von dem Vorstände des Gerichtes oder dessen Stellver-treter und von dem Führer des Handels-Registers zu unterschreiben oder zu signi-ren, was, um Raum zu ersparen, in der ersten Spalte (für die laufende Nummer)geschehen kann.
Am Schlüsse jedes Eintrages ist das Datum des gerichtlichen Beschlusses an-zugeben, auf den der Eintrag sich gründet, und in der dritten Spalte (für Anmer-kungen) ist auf den Band und die Blattseite der Firmen-Akten (Z. 20) zu verwei-sen, wo der Beschluß und dessen Unterlagen zu finden sind.
§. 13.
Im Handels-Register darf nichts ohne rechtfertigende, vom Führer des Han-dels-Registers zu unterzeichnende Seitenbemerkung, welcher ihre Stelle in der Spalteder Anmerkungen (Z. 6 Abs. 1) zu geben ist, ausgestrichen, nichts radirt odercorrigirt werden, auch sind Zwischenschriften zu vermeiden.