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Allgemeines deutsches Handels-Gesetzbuch : nebst Einführungsgesetz und Ausführungsverordnung
Entstehung
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Form der Register-Führung.

8. 7. ,

Rücksichtlich der Form der Führung der Handels - Register und der alphabetischenNamens - Register gelten, soweit dieses nach den besonderen Verhältnissen überhauptgeschehen kann oder in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmtist, die Vorschriften des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 und der Verordnung zurAusführung dieses Gesetzes vom 12. März 1841.

§. 8 .

Die erste Rubrik eines jeden Foliums erhält die Ueberschrift:Firma."

Bei Kommandit- Gesellschaften auf Aktien und bei Aktien - Gesellschaften erfolgt dieEintragung des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde (Art. 176 und210 des Handels-Gesetzbuches) in der Weise, daß diese Urkunden, welche zu den Fir-men-Akten (§. 20) zu nehmen sind, in der ersten Rubrik bei dem Eintrage derFirma unter Verweisung auf die betreffenden Stellen der Firmen-Akten angeführt werden.

Wird der Gesellschaftsvertrag abgeändert, so ist dieses gleichfalls unter An-gabe des Datums des Abänderungsvertrages und der Genehmigungsurkunde, welchezu den'Firmen-Akten zu nehmen sind, ingleichen unter Verweisung auf die betref-fenden Stellen der Firmen-Akten einzutragen.

§. 9.

Die zweite Rubrik erhält die Ueberschrift:Inhaber."

Mehrere gleichzeitig einzutragende Inhaber der Firma werden unter fortlau-fenden Buchstaben (a, d, 6 rc.) eingetragen, mögen dieselben offene Gesellschafteroder Kommanditisten seyn.

Sind bei einer offenen Gesellschaft einzelne Gesellschafter von der Vertretungausgeschlossen oder darf das Recht der Vertretung nur in Gemeinschaft ausgeübtwerden (Art. 86 Nr. 4, Art. 115 des Handels - Gesetzbuches), so ist dieses in be-sonderen Einträgen zu bemerken.

Ebenso ist bei der Kommandit-Gesellschaft nicht aber bei der stillen Gesell-schaft, welche überhaupt nicht in das Handels-Register eingetragen wird (Art. 250flg. des Handels-Gesetzbuches) die Qualität jedes Kommanditisten als solchen und derBetrag seiner Einlage (Art. 151 Nr. 4 des Handels-Gesetzbuches) in einem besonderenEintrage zu bemerken.

Bei Kommandit-Gesellschaften auf Aktien und bei Aktien-Gesellschaften sind dieInhaber der Aktien im Allgemeinen (die Inhaber der Kommandit - Aktien der Bankin die Inhaber der Aktien der Disconto-Bank in ^") aufzuführen. Die Zahl undder Betrag der Aktien oder Aktien - Antheile ist in einem besonderen Eintrage zu bemerken.