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Einleitung.
das Princip oder die Conscqucnzen von gesetzlichenoder gewohnheitlichen Rechtssätzen findet, theils aus facti-schen Grundlagen, aus der Natur der Sache, derVerhältnisse, der Institute, des Thatbestandes, also ausdem Faktischen. Aus diesem folgt ein Rechtssatz zuweilenmit Nothwendigkeit. Zu diesem Faktischen gehört insbe-sondere der Wille und der Zweck und das Verfahren derWcchsclintcresscntcn, d. h. nicht-der besondere Wille (Zweck,Verfahren) Einzelner, sondern der allgemeine Wille derGesammtheit °). 4. Der Vorrang unter den angegebenenQuellen ist in Betreff des Wechselrechts kein eigenthüm-licher. 5. Das Recht, die Verbindlichkeit aus einem con-creten Wechsel durch Vertrag, namentlich Unterwerfungunter fremdes Wcchsclrecht zu reguliren, bestimmt sich nachallgemeinen Grundsätzen ^).
8. 144.
Die Particularrcchte. Die geltenden.
Die partikulären deutschen und außerdeutschen Wech-selrcchte sind, wie gezeigt, in mehrfacher Hinsicht vonInteresse. Von den geltenden deutschen und äußer-deutschen Wechselordnungen sind die bedeutendsten folgende.Beigefügt ist das Jahr, in welchem sie in Kraft getreten,und die Volkszahl H, für welche sie gültig sind ^).
3) ES gilt hier das, was oben Bd. 1. 8- 8. ausführlicherbemerkt ist.
4) A. M., aber ohne genügenden Grund, ist TreitschkeEncyclopädie. Bd. 2. S. 750. 751.
1) Diese auf die Auctorität von Dedekind V. u. Ggw.d. d. Wcchselrechts. S. 174—189.
2) Über das Rcchtsgcbiet einzelner vgl. unten 8- 145. undüber die Sammlungen, in welchen sie zu finden, unten 8- 147.