Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 143. Die Quellen des Wechselrechts. 9

ist weit mehr dieses als jenes. Das Gewohnheitsrecht,als Wechsclrccht gedacht, ist weit mehr ein Volksrecht, eineH andelsüsance (Wechselüsance), beruht nämlichweit mehr auf einer Nechtsüberzeugung des Handelsstan-des, als daß es ein Juristenrecht (also ein Volksrechtdurch Vertretung), oder ein Recht der gerichtlichen Pr ariswäre. Die W ech selüsancen sind die ursprünglicheQuelle des Wcchselrechtö und die eigentliche Grundlageder Wechselgesctze, welche in vielen Sätzen nur aufgezeich-nete Üsancen sind. Die Voraussetzungen, unterwelchen eine Üsance aus der Gewohnheit, dem usuellenVerfahren, dem Börsengebrauch, erkannt wird, sie entstehtnicht erst aus demselben, und die Nothwendigkeitund die Art der Nach Weisung einer Üsance sind inBetreff des Wcchsclrcchts keine eigenthümlichen ^). 3. Daswissenschaftliche Wechselrecht besteht aus Nechtssätzen,welche durch eine wissenschaftliche Entwickelung gefundenund nachgewiesen werden. Von einem entwickelten wissen-schaftlichen Recht ist ein motivirtes Gewohnheitsrecht zuunterscheiden. Die Entwickelung eines Ncchtssatzes reichtoft nicht aus zu jenem, aber zu diesem. Die Wissenschaftfindet Ncchtssätze theils aus rechtlichen Grundlagen,nämlich aus andern Rechtssätzen, aus Ncchtsgründcn, ent-weder durch Abstraktion oder durch Deduktion, indem sie

zu Stande kam, zur Dictatur der erwähnten Stücke über Wech-sel gelangte man aber erst ün Jahre 1071. So sind in ver-schiedenem Betracht die genannten 4 Jahre bedeutend. DaS un-richtige Citiren von 1068, 1609, 1670, 1671 geht aber so weit,daß man auch ein Reichsgntachten von 1670 und einen NeichS-schluß von 1608 citirt.

24 Es gilt hier daö, waö oben Bd. 1. §. 7. ausführlicherbemerkt ist.